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Art. 31 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen - Pflichten des Bewirtschafters

V. Schutz der Melioration - 1. Anlagen
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Art. 31 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen · Pflichten des Bewirtschafters

1. Grundeigentümer und Bewirtschafter des Bodens haben alles zu unterlassen, was die Werkanlagen schädigen kann.

2. Sie haben den Zugang zu den Anlagen zu gestatten und Unterhalts- sowie Ausbauarbeiten auf dem Grundstück zu dulden.

3. Sie tragen den Schaden aus pflichtwidrigem Verhalten.

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