633.41
CH-SG
Art. 31 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen - Pflichten des Bewirtschafters
V. Schutz der Melioration - 1. Anlagen
Art. 31 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen · Pflichten des Bewirtschafters
1. Grundeigentümer und Bewirtschafter des Bodens haben alles zu unterlassen, was die Werkanlagen schädigen kann.
2. Sie haben den Zugang zu den Anlagen zu gestatten und Unterhalts- sowie Ausbauarbeiten auf dem Grundstück zu dulden.
3. Sie tragen den Schaden aus pflichtwidrigem Verhalten.