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633.41 CH-SG

Art. 30 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen - c) Baubeginn

IV. Unterhalt und Ausbau
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Art. 30 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen · c) Baubeginn

1. Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden, wenn

a) alle das Objekt betreffenden Verfahren abgeschlossen sind;

b) die Abtretung privater Rechte geregelt oder die vorzeitige Besitzeseinweisung erfolgt ist;

c) die Beiträge zugesichert sind oder der vorzeitige Baubeginn bewilligt ist.

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