633.41
CH-SG
Art. 30 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen - c) Baubeginn
IV. Unterhalt und Ausbau
Art. 30 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen · c) Baubeginn
1. Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden, wenn
a) alle das Objekt betreffenden Verfahren abgeschlossen sind;
b) die Abtretung privater Rechte geregelt oder die vorzeitige Besitzeseinweisung erfolgt ist;
c) die Beiträge zugesichert sind oder der vorzeitige Baubeginn bewilligt ist.