633.41
CH-SG
Art. 29 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen - dd) weitere Aufgaben der zuständigen Behörde
IV. Unterhalt und Ausbau
Art. 29 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen · dd) weitere Aufgaben der zuständigen Behörde
1. Die Regierung holt die Bewilligungen von Bundesbehörden sowie die Zusicherungen von Beiträgen ein.