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633.41 CH-SG

Art. 29 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen - dd) weitere Aufgaben der zuständigen Behörde

IV. Unterhalt und Ausbau
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Art. 29 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen · dd) weitere Aufgaben der zuständigen Behörde

1. Die Regierung holt die Bewilligungen von Bundesbehörden sowie die Zusicherungen von Beiträgen ein.

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