633.41
CH-SG
Art. 28 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen - cc) Entscheid und Rechtsschutz
IV. Unterhalt und Ausbau
Art. 28 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen · cc) Entscheid und Rechtsschutz
1. Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Regierung nach eigenem Recht im gleichen Verfahren über
a) alle erforderlichen Bewilligungen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit von Bundesbehörden;
b) die Einsprachen;
c) die Zusicherung von Beiträgen.
2. Dagegen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.