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Art. 28 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen - cc) Entscheid und Rechtsschutz

IV. Unterhalt und Ausbau
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Art. 28 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen · cc) Entscheid und Rechtsschutz

1. Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Regierung nach eigenem Recht im gleichen Verfahren über

a) alle erforderlichen Bewilligungen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit von Bundesbehörden;

b) die Einsprachen;

c) die Zusicherung von Beiträgen.

2. Dagegen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

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