633.41
CH-SG
Art. 26 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen - b) Verfahren aa) Auflage, Anzeige und Einsprache
IV. Unterhalt und Ausbau
Art. 26 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen · b) Verfahren aa) Auflage, Anzeige und Einsprache
1. Ausbauprojekte werden in den beteiligten Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Ausgenommen sind Werkanlagen nach Art. 4 lit. d und e dieser Vereinbarung, wenn der Abschluss eines Vertrags möglich ist.
2. Beteiligte Grund- und Werkeigentümer werden von der öffentlichen Auflage mit persönlicher Anzeige in Kenntnis gesetzt. Diese gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens, wenn private Rechte abzutreten sind.
3. Gegen das Projekt und die Zulässigkeit der Enteignung kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden.