Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
633.41 CH-SG

Art. 18 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen - Rekurskommission a) Zusammensetzung

II. Organisation - 1. Organe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen · Rekurskommission a) Zusammensetzung

1. Die Rekurskommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern.

2. Die Regierung des Kantons St.Gallen bestimmt zwei Mitglieder und ein Ersatzmitglied, die Regierung des Kantons Schwyz ein Mitglied und ein Ersatzmitglied.

3. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen keinem anderen Organ des Werkes angehören und nicht Grundeigentümer im Beizugsgebiet sein. Der Präsident muss über ein abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium verfügen.

4. Die Kommission kann einen Schreiber beiziehen.

← Art. 15 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen Name, Sitz, Rechtsnatur Art. 19 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →