633.41
CH-SG
Art. 14 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen - Verwaltungskommission a) Zusammensetzung
II. Organisation - 1. Organe
Art. 14 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen · Verwaltungskommission a) Zusammensetzung
1. Die Verwaltungskommission besteht aus sieben Mitgliedern. Diese dürfen nicht dem Aufsichtsrat angehören.
2. Die Regierung des Kantons St.Gallen bestimmt drei, die Regierung des Kantons Schwyz zwei Mitglieder. Die beteiligten politischen Gemeinden des Kantons Schwyz und die beteiligten politischen Gemeinden des Kantons St.Gallen bestimmen je ein Mitglied.
3. Die Verwaltungskommission konstituiert sich unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 3 dieser Vereinbarung selbst.