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633.41 CH-SG

Art. 13 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen - b) Aufgaben

II. Organisation - 1. Organe
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Art. 13 Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen · b) Aufgaben

1. Der Aufsichtsrat

a) erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über die Organisation des Werkes, seiner Organe und Leitung sowie über die Kompetenzen und Entschädigungen der Mitglieder der Organe. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone;

abis) erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften zur Gebührenordnung sowie einen Gebührentarif;

b) ...

c) genehmigt das Verzeichnis der Werkanlagen;

d) genehmigt den Umgrenzungsplan,

e) erlässt Bewirtschaftungskonzepte;

f) genehmigt Voranschlag, Jahresbericht und Rechnung;

g) beschliesst den Beitragsfuss;

h) beschliesst Verpflichtungskredite für Vorhaben, deren Verwirklichung mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt;

i) genehmigt Ausgaben und Finanzplanung.

j) passt das vom Werk investierte Kapital und die Anlagewerte an die Preisentwicklung an.

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