633.33
CH-SG
Art. 9 Regierungsratsbeschluss betreffend die Torfausbeutung im Meliorationsgebiet der Rheinebene
Art. 9 Regierungsratsbeschluss betreffend die Torfausbeutung im Meliorationsgebiet der Rheinebene
1. Gegen Verfügungen der Bewilligungsinstanz kann innert vierzehn Tagen nach der Zustellung der Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.