633.33
CH-SG
Art. 8 Regierungsratsbeschluss betreffend die Torfausbeutung im Meliorationsgebiet der Rheinebene
Art. 8 Regierungsratsbeschluss betreffend die Torfausbeutung im Meliorationsgebiet der Rheinebene
1. Die Torfausbeutung ist alljährlich auf ein durch die Bewilligungsinstanz festzusetzendes Datum, in der Regel spätestens am 15. September, einzustellen.