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633.33 CH-SG

Art. 8 Regierungsratsbeschluss betreffend die Torfausbeutung im Meliorationsgebiet der Rheinebene

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Art. 8 Regierungsratsbeschluss betreffend die Torfausbeutung im Meliorationsgebiet der Rheinebene

1. Die Torfausbeutung ist alljährlich auf ein durch die Bewilligungsinstanz festzusetzendes Datum, in der Regel spätestens am 15. September, einzustellen.

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