633.33
CH-SG
Art. 7 Regierungsratsbeschluss betreffend die Torfausbeutung im Meliorationsgebiet der Rheinebene
Art. 7 Regierungsratsbeschluss betreffend die Torfausbeutung im Meliorationsgebiet der Rheinebene
1. Die Bewilligungsinstanz kann zur Sicherung der Erfüllung von Bedingungen und Auflagen die notwendigen Massnahmen anordnen.
2. Insbesondere kann sie eine Barkaution verlangen und bei Nichteinhaltung der Bedingungen und Auflagen die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Bewilligungsempfängers verfügen.