633.33
CH-SG
Art. 2 Regierungsratsbeschluss betreffend die Torfausbeutung im Meliorationsgebiet der Rheinebene
Art. 2 Regierungsratsbeschluss betreffend die Torfausbeutung im Meliorationsgebiet der Rheinebene
1. Die Torfausbeutung und die Benützung von Grundstücken (Auslegefelder) zur Trocknung von Torf sind nur mit Bewilligung gestattet.
2. Die Bewilligungspflicht bezieht sich auch auf Grundstücke, die schon vor Inkrafttreten dieses Beschlusses zur Torfausbeutung oder als Auslegefelder benützt wurden.