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633.33 CH-SG

Art. 1 Regierungsratsbeschluss betreffend die Torfausbeutung im Meliorationsgebiet der Rheinebene

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Art. 1 Regierungsratsbeschluss betreffend die Torfausbeutung im Meliorationsgebiet der Rheinebene

1. Die Torfausbeutung darf im Meliorationsgebiet des st.gallischen Rheintals nur erfolgen, sofern der beanspruchte Boden nicht dauernd für die landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet gemacht wird. Beim Abbau der Torflager ist auf die spätere landwirtschaftliche Nutzung Rücksicht zu nehmen.

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