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Art. 9 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene - Technische Leitung

III. Organe des Werkes und ihre Aufgaben
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Art. 9 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene · Technische Leitung

1. Die technische Leitung untersteht der Vollzugskommission. Ihr Sitz befindet sich in Altstätten.

2. Der technische Leiter (Bauleiter) sorgt für die fachgemässe Vorbereitung und Ausführung sowie für die rechtzeitige Erledigung sämtlicher Arbeiten. Er trägt überdies die Verantwortung für das gesamte Rechnungswesen und den Perimetereinzug.

3. Der technische Leiter hat ferner über die kulturtechnischen Massnahmen und die richtige Bewirtschaftung des Meliorationslandes zu wachen.

4. Der technische Leiter und sein Rechnungsführer haben eine Kaution zu leisten, deren Höhe von der Meliorationskommission bestimmt wird.

5. Die technische Leitung stellt für die Kommissionssitzungen den Protokollführer, besorgt die notwendigen Schreibarbeiten und gibt der Schätzungs- sowie der Rekurskommission das erforderliche technische und Kanzleipersonal ab.

6. Der technische Leiter nimmt an den Sitzungen der Meliorations- und der Vollzugskommission mit beratender Stimme teil. Er ist durch die Schätzungs- und die Rekurskommission über den Stand ihrer Arbeiten auf dem laufenden zu halten.

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