Art. 8 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene - Vollzugskommission
Art. 8 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene · Vollzugskommission
1. Die Vollzugskommission hat die Beschlüsse der Meliorationskommission zu vollziehen. Insbesondere obliegen ihr
a) die Wahl des erforderlichen Personals mit Ausnahme des technischen Leiters;
b) die Organisation des Werkunterhaltes und allfälliger Ergänzungsarbeiten, soweit sie diese Aufgaben nicht der technischen Leitung überlassen hat;
c) die unmittelbare Überwachung sämtlicher Arbeiten;
d) die Organisation und die laufende Kontrolle des Rechnungswesens;
e) die Bauausschreibungen und Arbeitsvergebungen, bei Bauten mit einem Kostenvoranschlag von mehr als Fr. 50 000.- unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates;
f) die Vorbereitung von Jahresarbeitsplan, Jahresbericht, Jahresrechnung und Voranschlag zuhanden der Meliorationskommission.
2. Die Vollzugskommission wird nach Bedarf vom Präsidenten einberufen. Einladung, Beschlussfassung und Protokollierung richten sich sachgemäss nach Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 und 3 und Art. 7 dieses Reglementes. Die Protokolle der Vollzugskommission sind auch den Mitgliedern der Meliorationskommission zuzustellen.