633.31
CH-SG
Art. 6 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene - c) Beschlüsse
III. Organe des Werkes und ihre Aufgaben
Art. 6 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene · c) Beschlüsse
1. Die Meliorationskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder versammelt sind.
2. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offenes Handmehr.
3. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Der Präsident stimmt mit; seine Stimme gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.