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633.31 CH-SG

Art. 5 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene - b) Sitzungen

III. Organe des Werkes und ihre Aufgaben
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Art. 5 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene · b) Sitzungen

1. Die Meliorationskommission versammelt sich sooft es der Präsident als notwendig erachtet oder wenn mindestens fünf Mitglieder es verlangen.

2. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern in der Regel mindestens eine Woche vor der Sitzung zugestellt werden.

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