633.31
CH-SG
Art. 4 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene - Meliorationskommission a) Aufgaben
III. Organe des Werkes und ihre Aufgaben
Art. 4 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene · Meliorationskommission a) Aufgaben
1. Die Meliorationskommission besorgt
a) die Aufstellung der jährlichen Arbeitsprogramme für den Unterhalt und die allfällige Ergänzung der Anlagen;
b) die Wahl des technischen Leiters, unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates;
c) die allgemeine Überwachung der Unterhalts- und Ergänzungsarbeiten sowie der Geschäftsführung der Vollzugs-, der Schätzungs- und der Rekurskommission;
d) die Festsetzung der periodischen Perimetereinzüge;
e) die Beschlussfassung über Enteignungen;
f) die jährliche Rechnungsablage und Berichterstattung an den Regierungsrat;
g) den Erlass von Ausführungsvorschriften, unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates;
h) die Festsetzung von Kautionen des technischen Leiters und des Rechnungsführers.