Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
633.31 CH-SG

Art. 4 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene - Meliorationskommission a) Aufgaben

III. Organe des Werkes und ihre Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene · Meliorationskommission a) Aufgaben

1. Die Meliorationskommission besorgt

a) die Aufstellung der jährlichen Arbeitsprogramme für den Unterhalt und die allfällige Ergänzung der Anlagen;

b) die Wahl des technischen Leiters, unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates;

c) die allgemeine Überwachung der Unterhalts- und Ergänzungsarbeiten sowie der Geschäftsführung der Vollzugs-, der Schätzungs- und der Rekurskommission;

d) die Festsetzung der periodischen Perimetereinzüge;

e) die Beschlussfassung über Enteignungen;

f) die jährliche Rechnungsablage und Berichterstattung an den Regierungsrat;

g) den Erlass von Ausführungsvorschriften, unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates;

h) die Festsetzung von Kautionen des technischen Leiters und des Rechnungsführers.

← Art. 3 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene Sitz Art. 5 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →