633.31
CH-SG
Art. 3 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene - Regierungsrat
II. Oberaufsicht
Art. 3 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene · Regierungsrat
1. Dem Regierungsrat steht die Oberaufsicht über das Werk zu. Es sind ihm insbesondere folgende Befugnisse vorbehalten
a) die Wahl der ständigen Kommissionen auf eine vierjährige Amtsdauer und die Festsetzung der Entschädigung ihrer Mitglieder;
b) die Genehmigung des Reglementes über Organisation und Geschäftsordnung sowie anderer Ausführungsvorschriften, der Wahl des technischen Leiters, der Jahresrechnung und von Bauprojekten mit einem Kostenvoranschlag von mehr als Fr. 50 000.-.