Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
633.31 CH-SG

Art. 3 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene - Regierungsrat

II. Oberaufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene · Regierungsrat

1. Dem Regierungsrat steht die Oberaufsicht über das Werk zu. Es sind ihm insbesondere folgende Befugnisse vorbehalten

a) die Wahl der ständigen Kommissionen auf eine vierjährige Amtsdauer und die Festsetzung der Entschädigung ihrer Mitglieder;

b) die Genehmigung des Reglementes über Organisation und Geschäftsordnung sowie anderer Ausführungsvorschriften, der Wahl des technischen Leiters, der Jahresrechnung und von Bauprojekten mit einem Kostenvoranschlag von mehr als Fr. 50 000.-.

← Art. 2 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene Sitz Art. 4 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →