633.31
CH-SG
Art. 2 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene - Vertretung und Unterschriftsberechtigung[[1]](#articletitle_text_fn_27320_2_1_c)
I. Sitz und Vertretung
Art. 2 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene · Vertretung und Unterschriftsberechtigung[[1]](#articletitle_text_fn_27320_2_1_c)
1. Das Meliorationswerk wird vertreten durch die Meliorationskommission und in den besonders genannten Fällen durch die Vollzugskommission.
2. Die verbindliche Unterschrift für das Werk führen der Präsident und der Vizepräsident kollektiv oder je mit einem Mitglied der Vollzugskommission. Vorbehalten bleibt die Unterschriftsberechtigung der Präsidenten der Rekurs- und der Schätzungskommission in ihrem gesetzlichen Aufgabenbereich.
3. Die Meliorationskommission kann Angestellten das Recht zur verbindlichen Unterschrift erteilen.