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633.31 CH-SG

Art. 18 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene - Rechnungskontrolle

V. Rechnungswesen
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Art. 18 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene · Rechnungskontrolle

1. Die Prüfung des Rechnungswesens obliegt der kantonalen Finanzkontrolle.

2. Die Finanzkontrolle erstattet der Meliorationskommission über ihre Wahrnehmungen schriftlich Bericht.

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