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633.31 CH-SG

Art. 16 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene - Rechnung und Voranschlag

V. Rechnungswesen
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Art. 16 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene · Rechnung und Voranschlag

1. Die Rechnung ist jährlich auf den 31. Dezember abzuschliessen.

2. Über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben des folgenden Jahres ist auf den gleichen Zeitpunkt zuhanden der Vollzugs- und der Meliorationskommission ein Voranschlag zu erstellen.

3. Vierteljährlich sind eine Zwischenbilanz und ein technischer Bericht zu erstellen, aus denen der Stand der Rechnung, die verfügbaren Mittel und der Stand der Arbeiten ersichtlich sind.

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