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633.31 CH-SG

Art. 14 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene - Gemeinsame Bestimmungen

IV. Durchführung der Arbeiten
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Art. 14 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene · Gemeinsame Bestimmungen

1. Die Ausführung der Arbeiten soll möglichst durch Vergebung an Unternehmer und nur in besonderen Fällen in Regie erfolgen.

2. Als Unternehmer und Arbeiter sind in erster Linie am Meliorationswerk beteiligte Grundbesitzer zu berücksichtigen, sofern sie sich dafür eignen und ihre Angebote angemessen sind.

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