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Art. 13 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene - Ergänzungsarbeiten

IV. Durchführung der Arbeiten
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Art. 13 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene · Ergänzungsarbeiten

1. Auf Projektierung und Ausführung von Ergänzungsarbeiten finden ausserdem die Vorschriften Anwendung, die von den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Behörden an die Projektgenehmigung geknüpft werden.

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