633.31
CH-SG
Art. 13 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene - Ergänzungsarbeiten
IV. Durchführung der Arbeiten
Art. 13 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene · Ergänzungsarbeiten
1. Auf Projektierung und Ausführung von Ergänzungsarbeiten finden ausserdem die Vorschriften Anwendung, die von den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Behörden an die Projektgenehmigung geknüpft werden.