Art. 10 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene - Schätzungskommission
Art. 10 Reglement über Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene · Schätzungskommission
1. Der Schätzungskommission obliegen
a) die Abgrenzung der Perimeter für Wildbachverbauungen und Ergänzungsarbeiten im Meliorationsgebiet;
b) die Festsetzung von Auslösungsbeiträgen für dingliche Lasten;
c) die Regelung von Unterhaltspflichten;
d) die Aufstellung des Kostenverteilers für Wildbachverbauungen und Ergänzungsarbeiten;
e) die Erledigung von Streitigkeiten im Sinne von Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos.
2. Die Schätzungskommission amtet als Dreierkollegium. Bei Verhinderung des Präsidenten wirkt das nächstgewählte Mitglied als Vorsitzender. Ist ein ordentliches Mitglied verhindert, so muss ein Ersatzmann aufgeboten werden.
3. Über die Arbeit der Schätzungskommission sind laufend Protokolle zu erstellen. Die Protokollführung kann vereinfacht werden, soweit es sich um Entscheide der Kommission handelt, die den Parteien schriftlich zugestellt wurden und in Kopie das Protokoll ergänzen.