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633.3 CH-SG

Art. 9 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

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Art. 9 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

1. Die Organe des Werkes sind

1. die Meliorationskommission,

2. die Vollzugskommission,

3. die Schätzungskommission,

2 ...

3. Die Mitglieder dieser Kommissionen, ihre Präsidenten und deren Stellvertreter werden von der Regierung nach fachlichen Kriterien gewählt.

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