633.3
CH-SG
Art. 9 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
Art. 9 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
1. Die Organe des Werkes sind
1. die Meliorationskommission,
2. die Vollzugskommission,
3. die Schätzungskommission,
2 ...
3. Die Mitglieder dieser Kommissionen, ihre Präsidenten und deren Stellvertreter werden von der Regierung nach fachlichen Kriterien gewählt.