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633.3 CH-SG

Art. 8 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

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Art. 8 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

1. Dem Regierungsrate steht die Oberaufsicht über das Werk zu. Die Rechte des Bundes bleiben vorbehalten.

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