633.3
CH-SG
Art. 8 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
Art. 8 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
1. Dem Regierungsrate steht die Oberaufsicht über das Werk zu. Die Rechte des Bundes bleiben vorbehalten.