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633.3 CH-SG

Art. 7 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

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Art. 7 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

1. Die nach Abzug der öffentlichen Beiträge und allfälliger freiwilliger Leistungen verbleibenden Kosten sind durch Beiträge der Perimeterpflichtigen aufzubringen. Diese Beiträge können auch durch Bodenabtretung und durch Arbeitsleistung aufgebracht werden.

2. Bei der Kostenverteilung sind die für eine billige Verteilung in Betracht fallenden Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen, besonders Grösse und Wert des Grundstückes samt Gebäuden sowie die aus dem Werke für das einzelne Grundstück zu erwartenden Vor- und Nachteile.

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