633.3
CH-SG
Art. 6 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
Art. 6 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
1. Die politischen Gemeinden des Meliorationsgebietes haben zur Entlastung der Perimeterpflichtigen Beiträge an die Kosten zu leisten. Der Regierungsrat setzt den Beitrag jeder Gemeinde nach den Interessen der Perimeterpflichtigen fest; dabei berücksichtigt er die Leistungsfähigkeit der Gemeinde.