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633.3 CH-SG

Art. 5 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

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Art. 5 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

1. Der Kanton leistet im Rahmen der zugesicherten Staatsbeiträge jeweilen entsprechend dem genehmigten Bauvorhaben zinsfreie Vorschüsse.

2. Der Regierungsrat bestimmt die Höhe des jährlichen Staatsbeitrages und der Vorschüsse.

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