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633.3 CH-SG

Art. 4 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

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Art. 4 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

1. Die Kosten des Werkes (ohne Siedlungen) sind zu Franken 25 000 000.- veranschlagt. Der Kanton St.Gallen leistet einen Beitrag von 25 %, höchstens Fr. 6 250 000.-.

2. An Kreditüberschreitungen leistet der Kanton nur dann Beiträge, wenn die Überschreitungen auf ausserordentliche Ursachen zurückzuführen sind und wenn auch der Bund einen entsprechenden Beitrag gewährt. Über die Bewilligung von Nachsubventionen entscheidet endgültig der Grosse Rat.

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