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633.3 CH-SG

Art. 3 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

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Art. 3 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

1. Die im Meliorationsgebiete liegenden und die an der Verbauung der Wildbäche interessierten Grundstücke bilden den Perimeter des Werkes.

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