633.3
CH-SG
Art. 3 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
Art. 3 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
1. Die im Meliorationsgebiete liegenden und die an der Verbauung der Wildbäche interessierten Grundstücke bilden den Perimeter des Werkes.