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633.3 CH-SG

Art. 28 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

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Art. 28 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

1. Der Regierungsrat erlässt die weiter erforderlichen Vorschriften für die Durchführung und den Unterhalt des Werkes.

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