633.3
CH-SG
Art. 28 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
Art. 28 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
1. Der Regierungsrat erlässt die weiter erforderlichen Vorschriften für die Durchführung und den Unterhalt des Werkes.