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633.3 CH-SG

Art. 27 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

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Art. 27 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

1. Sämtliche dem Kanton aus diesem Gesetz entstehenden Aufwendungen werden einem Arbeitsbeschaffungskonto belastet, dem auch die kantonalen Aufwendungen für andere Meliorationswerke und Arbeitsbeschaffungsmassnahmen zugewiesen werden können.

2. Die Tilgung dieser Aufwendungen erfolgt durch

1. allfällige Zuweisungen aus Kreditreserven der allgemeinen Staatsverwaltung und aus Fonden, die nicht für andere bestimmte Zwecke gebunden sind;

2. Überweisung der Mittel, die dem Kanton auf Grund der bundesrätlichen «Finanzordnung für Arbeit und Lohnersatz» vom 7. Oktober 1941[24] für Zwecke der Arbeitsbeschaffung zufliessen;

3. einen kantonalen Zuschlag zur eidgenössischen Wehrsteuer gemäss Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940[25] von jährlich höchstens 25 %. Der Zuschlag wird jedoch erst erhoben bei einem wehrsteuerpflichtigen Einkommen von Fr. 4000.- für Verheiratete und Fr. 2500.- für Ledige. Der Zuschlag ist auch im Falle einer Verlängerung der eidgenössischen Wehrsteuer weiter zu erheben. Wird die eidgenössische Wehrsteuer erhöht, herabgesetzt oder durch eine andere eidgenössische Steuer ersetzt, so wird auf Beschluss des Grossen Rates ein Zuschlag erhoben, der annähernd den gleichen jährlichen Ertrag abwirft wie der Zuschlag zur ersten Wehrsteuer.[26]

3. Der Grosse Rat bestimmt die Meliorationswerke und die andern Arbeitsbeschaffungsmassnahmen, deren Kosten im Sinne von Absatz 1 dem Arbeitsbeschaffungskonto zu belasten sind. Er bestimmt das Mass der Zuweisungen gemäss Ziffer 1 und 2 sowie die Höhe des jährlichen Zuschlages zur eidgenössischen Wehrsteuer.[27] Im übrigen erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Vorschriften.[28]

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