Art. 26 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
Art. 26 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
1. Um abgelegenes Land einer möglichst ertragreichen Bewirtschaftung zuzuführen und zu erhalten, sind dort bäuerliche Siedlungen zu errichten. Der Regierungsrat kann abgelegenes Land als Siedlungszonen bestimmen und durch die Meliorationskommission die Projekte erstellen lassen, nach denen die Siedlungen errichtet werden sollen. Dabei ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf berechtigte Interessen der Grundeigentümer Rücksicht zu nehmen.
2. Sobald die Güterzusammenlegung für die Erstellung von Siedlungsbauten genügend fortgeschritten ist, kann der Regierungsrat die Eigentümer von Land, das er für Siedlungen bestimmt hat, auffordern, innert einer auf mindestens zwei Jahre festzusetzenden Frist die Siedlungen zu errichten oder errichten zu lassen.
3. Grundeigentümer, welche die Siedlungen auf ihrem Boden weder selbst errichten noch errichten lassen, können durch die Meliorationskommission verpflichtet werden, für die Siedlungen bestimmtes Land dem Meliorationswerk oder einem andern korporativen Gemeinwesen auf mindestens 25 Jahre zu verpachten und nach Ablauf der Pachtzeit die für den Landwirtschaftsbetrieb erstellten Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit Zugehör um den Preis zu übernehmen, der durch die in Art. 13 und 14 genannten Schätzungsorgane festgesetzt wird. Der an die Grundeigentümer zu entrichtende Pachtzins wird bei Zwangsverpachtung ebenfalls durch diese Schätzungsorgane bestimmt.
4. Gegen den Beschluss der Meliorationskommission über die Zwangsverpachtung kann innert 14 Tagen beim Regierungsrate Rekurs eingereicht werden. Sein Entscheid ist endgültig.
5. Der Grosse Rat entscheidet endgültig über die Gewährung von Beiträgen und Vorschüssen an die Siedlungsbauten.