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633.3 CH-SG

Art. 25 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

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Art. 25 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

1. Das meliorierte Land ist intensiv, den klimatischen Verhältnissen und der Bodenbeschaffenheit entsprechend, zu bewirtschaften. Der Regierungsrat kann diesem Ziele dienende Vorschriften aufstellen und nötigenfalls auch eine Anpassung der Reglemente der Ortsgemeinden, Rhoden und Korporationen verfügen. Der Acker- und Gemüsebau durch möglichst breite Volksschichten des Meliorationsgebietes zur Selbstversorgung der Familien ist zu begünstigen.

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