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633.3 CH-SG

Art. 24 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

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Art. 24 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

1. Wird Meliorationsland vor Ablauf von 25 Jahren nach Vollendung des Werkes der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen, so können die entsprechenden Beiträge des Bundes, des Kantons und der Gemeinden ohne Zins zurückverlangt werden.

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