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633.3 CH-SG

Art. 23 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

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Art. 23 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

1. Für die Erdausbeutung (Lehm, Torf usw.) ist eine Bewilligung des Regierungsrates erforderlich.

2. Der Regierungsrat kann Vorschriften erlassen, damit der so beanspruchte Boden nicht dauernd für die landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet gemacht wird.

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