633.3
CH-SG
Art. 22 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
Art. 22 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
1. Die rechtskräftigen Entscheide der zuständigen Organe sind vollstreckbaren, gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.