Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
633.3 CH-SG

Art. 21 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

1. Die Interessen des Naturschutzes und der Fischerei sind nach Möglichkeit zu wahren. Die Durchführung des Werkes darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt oder verteuert werden.

← Art. 20 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos Kanton St. Gallen 633.3 Art. 22 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →