633.3
CH-SG
Art. 21 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
Art. 21 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
1. Die Interessen des Naturschutzes und der Fischerei sind nach Möglichkeit zu wahren. Die Durchführung des Werkes darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt oder verteuert werden.