633.3
CH-SG
Art. 20 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
Art. 20 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
1. Zur Sicherung der Perimeterbeiträge an die Bau- und Unterhaltskosten und der Rückerstattungspflicht nach Art. 24 besteht auf den Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht, das allen eingetragenen Pfandrechten im Rang vorgeht. Die Beitragspflicht an die Unterhaltskosten und die Rückerstattungspflicht sind ohne Angabe eines bestimmten Betrags im Grundbuch anzumerken.