633.3
CH-SG
Art. 2 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
Art. 2 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
1. Das Werk hat den Zweck, die Melioration der Rheinebene in den Gemeinden Au, Berneck, Balgach, Diepoldsau, Widnau, Rebstein, Marbach, Altstätten, Eichberg und Oberriet auf Grund des vom Regierungsrate genehmigten Projektes und nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen durchzuführen und zu unterhalten.
2. Die Melioration umfasst die Verbauung von Wildbächen, die Entwässerung, die Güterzusammenlegung, die Weganlagen und die Schaffung von Siedlungen.