633.3
CH-SG
Art. 19 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
Art. 19 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
1. Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht über das Werk aus.