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633.3 CH-SG

Art. 18 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

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Art. 18 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

1. Die Amtsdauer der in Art. 10 bis 14 genannten Kommissionen beträgt höchstens vier Jahre. Sie endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres.

2. Die Regierung setzt die Entschädigung für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder fest.

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