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633.3 CH-SG

Art. 17 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

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Art. 17 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

1. Dem Meliorationswerk steht für die Durchführung der in Art. 2 vorgesehenen Massnahmen das Recht der Enteignung zu. Die Enteignung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz. Die Schätzung obliegt der Schätzungskommission nach Art. 13 dieses Gesetzes.

1. An Stelle einer vom Kantonsgerichte zu wählenden Kommission tritt die in Art. 13 genannte Schätzungskommission;

2.* die Entscheide der Schätzungskommission können an die Verwaltungsrekurskommission weitergezogen werden.

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