633.3
CH-SG
Art. 16 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
Art. 16 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
1. Die Unterhaltskosten des Werkes, die nicht durch anderweitige Leistungen oder durch Erträgnisse aus Massenland (Bodenabschnitte, Kanäle, Gräben usw.) gedeckt werden, sind durch die Schätzungskommission nach Art. 7 und 13 auf die perimeterpflichtigen Grundstücke zu verlegen.
2. Die Meliorationskommission kann mit Genehmigung des Regierungsrates für den Unterhalt einzelner Teile des Werkes aus den daran allein beteiligten Grundstücken besondere Perimeter bilden und die notwendigen Verwaltungsorgane ernennen. Die Kosten werden nach den Vorschriften der Art. 7 und 13 auf die beteiligten Grundstücke verteilt.