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633.3 CH-SG

Art. 15 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

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Art. 15 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

1. Das Schätzungsprotokoll und der Kostenverteilungsplan werden von der Schätzungskommission während 20 Tagen zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt. Zeit und Ort der Auflage sind den Beteiligten der Auflage vorgängig durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis zu bringen; damit ist die Mitteilung zu verbinden, dass innert der Auflagefrist an die Verwaltungsrekurskommission schriftlich rekurriert werden kann. Das Rekursrecht steht auch der Meliorationskommission zu.

2. Die Verwaltungsrekurskommission hat den Parteien und denjenigen Grundeigentümern, gegen die sich der Rekurs richtet, Gelegenheit zu geben, ihre Interessen zu vertreten.

3. Entstehen durch die Erledigung des Rekurses für am Rekurs nicht beteiligte Grundstücke Unbilligkeiten, so kann die Verwaltungsrekurskommission sowohl den Perimeterplan als auch den Kostenverteiler abändern.

4. Grundeigentümer, deren Rekurs abgewiesen oder nur teilweise gutgeheissen wird, werden mit einer angemessenen Gebühr belastet.

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