633.3
CH-SG
Art. 14 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
Art. 14 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
1. Die Verwaltungsrekurskommission entscheidet über die Rekurse gegen Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission.