Art. 13 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
Art. 13 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
1. Die Schätzungskommission besteht aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmännern. Die Mitglieder und Ersatzmänner dürfen nicht Grundeigentümer oder Grundpfandgläubiger im Meliorationsgebiete sein. Nötigenfalls kann der Regierungsrat mehr als eine Schätzungskommission bestellen.
2. Die Schätzungskommission setzt die Perimetergrenze fest, bewertet die in den Perimeter einbezogenen Grundstücke und bestimmt den Kostenverteiler sowie die Auslösungssummen für den Wegfall bisheriger dinglicher Lasten. Ebenso ist sie zuständig für die Neuregelung der Unterhaltspflichten an bisherigen Wegen, Gräben und Kanälen, die im Perimetergebiete bestehen bleiben.
3. Die Schätzungskommission kann über Streitfragen, die für die Beurteilung der Beitragspflicht oder des Kostenverteilers von Bedeutung sind, entscheiden,
4. auch wenn sie an sich in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehören würden (Bestand von Dienstbarkeiten und dergleichen). Sie hat den Beteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Interessen zu vertreten.