633.3
CH-SG
Art. 12 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
Art. 12 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
1. Aus der Mitte der Meliorationskommission wird eine Vollzugskommission von höchstens fünf Mitgliedern bestellt, in welcher der Präsident der Meliorationskommission den Vorsitz führt. Sie vergibt die Arbeiten und vollzieht die Beschlüsse der Meliorationskommission.